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Special Tax Regime for Foreigners
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Es wurden besondere Steuerregelungen eingeführt, um Anreize für Privatpersonen zu schaffen, die sich in Italien niederlassen möchten. Zu diesen fakultativen Regelungen gehören eine Pauschalsteuerregelung in Höhe von 100 000 Euro, die vermögende Privatpersonen nach Italien locken soll und ein Pauschalsteuersatz von 7 %, der Rentner in bestimmte Regionen Italiens, einschließlich Sardinien, bringen soll. Diese Regelungen werden im Folgenden kurz in allgemeiner und nicht zu ausführlicher Form beschrieben. Wir würden uns freuen, Ihnen weitere Informationen zu geben oder Sie mit einem italienischen Steuerexperten in Verbindung zu bringen, der Sie diesbezüglich beraten kann.
1. Die 100.000 Euro Pauschalsteuerregelung
Die Pauschalsteuerregelung kann von natürlichen Personen in Anspruch genommen werden, die in Italien ansässig werden möchten, sofern sie in letzten 9 von 10 Jahren nicht in Italien ansässig waren.
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Die Pauschalsteuerregelung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
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Alle Einkünfte und Gewinne aus ausländischen Quellen unterliegen einer jährlichen Ersatzsteuer in Höhe von 100.000 €
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Vermögenwerte im Ausland unterliegen nicht der Vermögenssteuer.
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Vermögenswerte im Ausland unterliegen nicht der Meldepflicht für im Ausland gehaltenes Vermögen.
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Ausländisches Vermögen unterliegt nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
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In Ausnahmefällen unterliegen ausländische Kapitalerträge aus wesentlichen Beteiligungen, die in den ersten fünf Jahren des italienischen Wohnsitzes erzielt wurden, nach den allgemeinen Regeln der Einkommensteuer. Diese Ausnahme kann jedoch durch einen Vorabentscheidungsbescheid außer Kraft gesetzt werden.
Die Option der Ersatzsteuerregelung gilt bis zu einer Höchstdauer von 15 Jahren.
Anspruchsberechtigte Familienangehörige können die gleiche Regelung gegen Zahlung einer jährlichen Ersatzsteuer von 25.000 € (statt 100.000 €) in Anspruch nehmen.
2. Die Steuerregelung für Rentner
Die Steuerregelung für Rentner kann von natürlichen Personen, die in Italien ansässig sind, in Anspruch genommen werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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Die Person darf in den letzten 5 Jahren nicht in Italien ansässig gewesen sein;
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Die Person muss "Renteneinkünfte" im Sinne von Artikel 49 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes aus einer nicht ansässigen Einrichtung beziehen;
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Die Person muss ihren Wohnsitz in eine Gemeinde mit nicht mehr als 20.000 Einwohnern in einer der folgenden Regionen verlegen: Sizilien, Sardinien, Kalabrien, Kampanien, Basilicata, Abruzzen, Molise oder Apulien (oder in eine der von den Erdbeben vom 24. August 2016, 26. und 30. Oktober 2016 oder 18. Januar 2017 betroffenen Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern); und
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Die Person muss ihren Wohnsitz aus einem ausländischen Staat verlegen, der mit Italien ein Abkommen über die Verwaltungszusammenarbeit geschlossen hat (zu diesen Staaten gehören unter anderem alle EU-Mitgliedstaaten und alle Länder, die mit Italien ein Doppelbesteuerungsabkommen oder ein Abkommen über den Austausch von Steuerinformationen unterzeichnet haben).
Die Steuerregelung für Rentner lässt sich wie folgt zusammenfassen: -
Alle Einkünfte und Gewinne aus dem Ausland (nicht nur die ausländische Rente) unterliegen einem Pauschalsteuersatz von 7 %;
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Vermögenwerte im Ausland unterliegen nicht der Vermögenssteuer
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Vermögenswerte im Ausland unterliegen nicht der Meldepflicht für im Ausland gehaltenes Vermögen.
Die Möglichkeit zur Rentnerbesteuerung gilt bis zu einer Höchstdauer von 10 Jahren.
Für weitere Informationen zu steuerlichen Sonderregelungen oder bei andere Fragen können Sie uns gerne kontaktieren